kontrovers
Künstlersozialkasse
Dr. Jürgen Schacht, Präsidiumsmitglied des Kommunikationsverbandes, zur KSK
Zur Künstlersozialkasse ist aus juristischer und vor allem rechtspolitischer Sicht folgendes zu sagen:
Die Künstlersozialkasse ist aus der Idee geschaffen, bis dahin vom sozialen Sicherungssystem Ausgeschlossene, nämlich die Künstler und zumeist als sogenannte Einzelkämpfer Selbstständige, solidarisch abzusichern. Nach 25 Jahren gelebter Gesetzespraxis zeigt sich genau das, was bei vielen sogenannten Sozialvorschriften festzustellen ist, nämlich:
– die ursprünglichen Kostenplanungen waren illusorisch
– die Kosten laufen völlig (siehe Pflegeversicherung etc.) aus dem Ruder
– die Rechtssprechung frönt der Neigung, durch die Inhalte der Rechtsprechung das Einspielen von Geld zu verschärfen. Schon macht das Wort von der Kunst ohne Künstler die Runde, denn z.B. auch Internetprogrammierer sind danach Künstler. Juristische Personen wie GmbH und AG sind nach der Rechtsprechung Künstler, wenn sie in ihrer Satzung (Gesellschaftsvertrag) z.B das Verlagswesen aufgenommen haben, ohne das jemals mit Leben erfüllt zu haben, etwa weil sie nur Marmelade kochen und vertreiben. Damit gerät Recht in den Bereich der Fiktion, wenn es um die Eintreibung von Geld geht. Und die Sozialgerichte erweisen sich hier als »mother`s little (big) helpers«.
– Das Gerechtigkeitsprofil des gesamten Regelungskomplexes ist dabei ziemlich unbedeutend geworden.
– Das Gesetz benachteiligt teilweise wirklich Freischaffende zugunsten juristischer Personen.
– Juristische Personen sind durch die Registerpflicht und die elektronischen Register wie Handelsregister leicht computermäßig zu screenen. Gibt man das Stichwort »Verlag« ein, erhält man so eine vollständige Liste aller insoweit Abgabepflichtigen unabhängig von dem wirklichen Betreiben eines Verlages.
Aus alledem kann man nur schlussfolgern, dass man nur mit rechtspolitischen Mitteln und mit erheblichem publizistischen Aufwand zu einer veränderten Rechtslandschaft gelangen kann. Dabei ist ins Kalkül zu ziehen, dass in einer sozialduselig verblendeten Welt – teilweise auch Medienwelt – dieser Weg steinig sein wird. Auf die Rechtsprechung braucht man nicht zu bauen. Diese folgt eigentlich in heutiger Zeit eher den politisch gewollten Zielvorgaben (z.B Füllung der öffentlichen Kassen) als dem Profil der Gerechtigkeit oder der ursprünglichen Intention des vor 25 Jahren tätigen Gesetzgebers.
Vielleicht sollte man als Allererstes einmal die Krassheitsaspekte der Künstlersozialversicherung öffentlich machen und Mandatsträgern diese Sachverhalte bewusst machen (die sie kaum kennen dürften).
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Jürgen Schacht
Schlüterstraße 22, 20146 Hamburg
Tel.: 040 / 440244
juergen.schacht@kommunikationsverband.de
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Zur Künstlersozialkasse ist aus juristischer und vor allem rechtspolitischer Sicht folgendes zu sagen:
Die Künstlersozialkasse ist aus der Idee geschaffen, bis dahin vom sozialen Sicherungssystem Ausgeschlossene, nämlich die Künstler und zumeist als sogenannte Einzelkämpfer Selbstständige, solidarisch abzusichern. Nach 25 Jahren gelebter Gesetzespraxis zeigt sich genau das, was bei vielen sogenannten Sozialvorschriften festzustellen ist, nämlich:
– die ursprünglichen Kostenplanungen waren illusorisch
– die Kosten laufen völlig (siehe Pflegeversicherung etc.) aus dem Ruder
– die Rechtssprechung frönt der Neigung, durch die Inhalte der Rechtsprechung das Einspielen von Geld zu verschärfen. Schon macht das Wort von der Kunst ohne Künstler die Runde, denn z.B. auch Internetprogrammierer sind danach Künstler. Juristische Personen wie GmbH und AG sind nach der Rechtsprechung Künstler, wenn sie in ihrer Satzung (Gesellschaftsvertrag) z.B das Verlagswesen aufgenommen haben, ohne das jemals mit Leben erfüllt zu haben, etwa weil sie nur Marmelade kochen und vertreiben. Damit gerät Recht in den Bereich der Fiktion, wenn es um die Eintreibung von Geld geht. Und die Sozialgerichte erweisen sich hier als »mother`s little (big) helpers«.
– Das Gerechtigkeitsprofil des gesamten Regelungskomplexes ist dabei ziemlich unbedeutend geworden.
– Das Gesetz benachteiligt teilweise wirklich Freischaffende zugunsten juristischer Personen.
– Juristische Personen sind durch die Registerpflicht und die elektronischen Register wie Handelsregister leicht computermäßig zu screenen. Gibt man das Stichwort »Verlag« ein, erhält man so eine vollständige Liste aller insoweit Abgabepflichtigen unabhängig von dem wirklichen Betreiben eines Verlages.
Aus alledem kann man nur schlussfolgern, dass man nur mit rechtspolitischen Mitteln und mit erheblichem publizistischen Aufwand zu einer veränderten Rechtslandschaft gelangen kann. Dabei ist ins Kalkül zu ziehen, dass in einer sozialduselig verblendeten Welt – teilweise auch Medienwelt – dieser Weg steinig sein wird. Auf die Rechtsprechung braucht man nicht zu bauen. Diese folgt eigentlich in heutiger Zeit eher den politisch gewollten Zielvorgaben (z.B Füllung der öffentlichen Kassen) als dem Profil der Gerechtigkeit oder der ursprünglichen Intention des vor 25 Jahren tätigen Gesetzgebers.
Vielleicht sollte man als Allererstes einmal die Krassheitsaspekte der Künstlersozialversicherung öffentlich machen und Mandatsträgern diese Sachverhalte bewusst machen (die sie kaum kennen dürften).
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Jürgen Schacht
Schlüterstraße 22, 20146 Hamburg
Tel.: 040 / 440244
juergen.schacht@kommunikationsverband.de
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